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   OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10   

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https://dejure.org/2011,4855
OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - 6 U 18/10 (https://dejure.org/2011,4855)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Klausel, nach der Elemente aus einem Paket aus Client- und Server-Software nicht isoliert verkauft werden dürfen, ist wirksam / Aufspaltungsverbot

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Zur Zulässigkeit eines Aufspaltungsverbots für Volumenlizenzen im Softwarehandel

  • JurPC

    Aufspaltungsverbot bei Vertrag bezüglich Überlassung einer Unternehmenssoftware

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Aufspaltungsverbots in einem die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelnden Vertrag; Vereinbarkeit des Aufspaltungsverbots mit Kartellrecht

  • info-it-recht.de

    Klausel Aufspaltungsverbot bei Client- und Server-Software ist wirksam

  • Betriebs-Berater

    Aufspaltungsverbot in Vertrag hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 101, 102 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufspaltungsverbots in einem Vertrag über die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "client-server-basierte Unternehmenssoftware"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Aufspaltungsverbot von Nutzungsvolumen client-server-basierenden Software

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufspaltungsverbot in Vertrag hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Aufsspaltungsverbot von an Standardsoftware (Client-Server-Architektur) eingeräumten Nutzungsrechten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 98
  • MMR 2011, 727
  • BB 2011, 2050
  • BB 2011, 2189
  • K&R 2011, 653
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Zwar kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. EuGH C-238/87 Rdn. 9 - Volvo ; C-241/91 Rdn. 50 - Magill ; C-418/01 Rdn. 35 - IMS Health ; BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694 Rdn. 22 ff. - Orange Book ).
  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Aus der Entscheidung "OEM-Version" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 7 = GRUR 2001, 153) folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass solche wirtschaftlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Angemessenheit generell keine Rolle spielen könnten.
  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    d) In der Entscheidung "UsedSoft" vom 03.02.2011 (BGH GRUR 2011, 418 = MMR 2011, 305, zitiert nach juris), die ebenfalls einen Fall des Handels mit "gebrauchten" Lizenzen einer Client-Server-basierten Unternehmenssoftware betrifft, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das klagende Softwareunternehmen habe seinen Kunden in den Lizenzverträgen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, das die Berechtigung umfasse, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Software in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird (BGH a.a.O. Rdn. 15); letzteres stelle ebenfalls eine Vervielfältigung des Programms dar (BGH a.a.O. Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Die durch das Merkmal der Unbilligkeit geforderte Interessenabwägung ergibt, dass das Aufspaltungsverbot selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Interessen der Kunden der Beklagten einbezogen werden (zur Berücksichtigung von Interessen der Endverbraucher vgl. BGHZ 129, 53 sub II.3.b.cc - Importarzneimittel ).
  • LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09

    Anspruch des Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von 29

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.12.2009 (Az. 2 O 37/09) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Damit hat der Bundesgerichtshof den in allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierten gänzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit des eingeräumten Nutzungsrechts an einer Standardsoftware, die der streitgegenständlichen nach Aufbau (Client-Server-Architektur) und Zweck vergleichbar ist, ohne nähere Problematisierung für dinglich wirksam erachtet (vgl. Wolff-Rojczyk CR 2011, 228, 229; Wiesemann jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 2 sub D. unter Hinweis auf BGH GRUR 1987, 37 - Videolizenzvertrag ).
  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10
    Zwar kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. EuGH C-238/87 Rdn. 9 - Volvo ; C-241/91 Rdn. 50 - Magill ; C-418/01 Rdn. 35 - IMS Health ; BGHZ 180, 312 = GRUR 2009, 694 Rdn. 22 ff. - Orange Book ).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.).
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